Visolva Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Visolva AG, CH-9425 Thal

§ 1 Geltung

1.1

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Lieferungen und

Leistungen der Visolva AG („Visolva“). Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die Visolva mit

Kunden über die von Visolva angebotenen Lieferungen oder Leistungen („Vertragsleistungen“)

schließt.

1.2

Für alle Vertragsleistungen gelten ausschließlich diese AGB. Geschäftsbedingungen von Kunden

finden keine Anwendung, auch wenn Visolva ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

Selbst wenn Visolva auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen von Kunden enthält

oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

Dies gilt insbesondere für Einkaufsbedingungen von Kunden.

1.3

Bezüglich der verschiedenen Vertragsdokumente (vgl. Ziff. 1.2) gilt folgende Geltungsreihenfolge:

1. die Auftragsbestätigung von Visolva;

2. diese AGB.

Die jeweils aktuelle Fassung der AGB ist unter www.visolva.com abrufbar.

§ 2 Vertragsschluss

2.1

Angebote von Visolva sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, ein Angebot ist schriftlich als

bindend bezeichnet. Soweit im Angebot nicht anders bezeichnet, hält Visolva sich 4 Wochen an als

verbindlich bezeichnete Angebote gebunden.

2.2

Ein Vertrag über Vertragsleistungen kommt in der Regel durch eine Auftragsbestätigung oder Beginn

der Leistungserbringung durch Visolva zustande. Visolva kann schriftliche Bestätigungen mündlicher

Vertragserklärungen des Kunden verlangen.

2.3

Der Vertragsabschluss erfolgt in deutscher oder englischer Sprache. Bei zweisprachigen Dokumenten

ist der deutsche Text maßgeblich.

§ 3 Leistungen von Visolva, Mitwirkung des Kunden

3.1

Der Kunde hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikationen der Vertragsleistungen von

Visolva seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Ihm sind die wesentlichen Merkmale der

Vertragsleistungen von Visolva bekannt.

3.2

Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Vertragsleistungen ist die Auftragsbestätigung von

Visolva., fehlt eines solche, die Produkt- und Leistungsbeschreibung von Visolva. Sonstige Angaben

oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich

vereinbaren oder Visolva sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des

Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch

Visolva.

3.3

Leistungsbeschreibungen sind keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen und

ausdrücklichen Erklärung durch Visolva.

3.4

Der Kunde ist verpflichtet, Visolva angemessen, fachkundig und rechtzeitig zu unterstützen und alle

zur ordnungsgemäßen Erbringung der Vertragsleistungen notwendigen Mitwirkungsleistungen zu

erbringen, insbesondere alle notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen und Informationen

rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass sämtliche von ihm

gemachten Vorgaben und die von ihm bereitgestellten Informationen und Materialien richtig und

vollständig sind und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (z. B. des Wettbewerbsrechts,

Urheber- und Kennzeichenrechts) entsprechen. Visolva übernimmt keine Verantwortung

für Mängel an Vertragsleistungen, Leistungsstörungen und Rechtsverletzungen, die auf Vorgaben,

Informationen oder Materialien des Kunden beruhen.

§ 4 Lieferfrist, Lieferverzug

4.1

Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von Visolva bei Annahme der Bestellung angegeben.

Sofern dies nicht der Fall ist, gilt eine im Einzelfall angemessene Lieferfrist. Die Lieferfrist beginnt mit

Vertragsschluss, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden Visolva zur Verfügung zu

stellenden Unterlagen, Freigaben und sonstigen Mitwirkungsleistungen, wie sie in der

Auftragsbestätigung festgelegt worden sind.

4.2

Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist

aber eine schriftliche Mahnung durch den Kunden erforderlich.

4.3

Sofern Visolva verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Visolva nicht zu vertreten hat, nicht

einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Visolva den Kunden hierüber unverzüglich

informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch

innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Visolva berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag

zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird Visolva unverzüglich erstatten.

Der Kunde ist in diesen von Visolva nicht zu vertretenden Fällen berechtigt, vom Vertrag

zurückzutreten, soweit die Verzögerung länger als drei Monate andauert. Eine Entschädigung seitens

Visolva ist nicht geschuldet. Schon erfolgte Teillieferungen gelten als selbstständiges Geschäft; wegen

der noch ausstehenden Mengen darf die Bezahlung der Teillieferungen nicht verweigert werden.

Im Fall von Lieferverzögerungen, die Visolva zu vertreten hat, ist der Kunde gehalten, schriftlich eine

der Art und Menge der Lieferung angemessene Nachfrist, mindestens jedoch von der Dauer eines

Monats, anzusetzen. Unterbleibt die Lieferung innert der Nachfrist, so ist der Kunde berechtigt, ganz

oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird

Visolva unverzüglich erstatten. Es bestehen keine weiteren Entschädigungsansprüche des Kunden.

§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

5.1

Die Lieferung erfolgt ab Lager von Visolva, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine

etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen vom

Kunden genannten Bestimmungs- oder Lieferort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wird,

ist Visolva berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg,

Verpackung) selbst zu bestimmen. Für die Bestimmung des Gewichts der Lieferung ist das bei der

Absendung festgestellte und dokumentierte Gewicht maßgebend.

5.2

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens

mit der Übergabe auf den Kunden über. Ist die Versendung der Ware vereinbart, geht jedoch die

Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die

Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der

sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit ausdrücklich eine

Abnahme vereinbart wird, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für

eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der

Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Im Falle

einer Rücksendung trägt der Kunde die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen

Verschlechterung der Ware bis zur Übergabe an Visolva.

5.3

Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die

Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist Visolva berechtigt, Ersatz des

hieraus entstehenden Schadens einschliesslich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

Hierfür berechnet Visolva eine pauschale Entschädigung in Höhe von CHF 50,00 pro Kalendertag,

beginnend mit dem Ablauf der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist –mit der Mitteilung der

Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen

Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung)

bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem

Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass Visolva überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer

Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

5.4

Visolva ist berechtigt, die geschuldete Leistung durch Dritte erbringen zu lassen.

5.5

Visolva ist zu Teillieferungen oder vorzeitigen Lieferungen berechtigt.

§ 6 Leihverpackungen, Paletten

6.1

Soweit eine Vereinbarung über die Warenbeförderung auf Paletten abgeschlossen wird, ist Visolva

nach seiner Wahl berechtigt, Warenpartien auf Euro-Pool-Paletten der Abmessungen 800 x 1200 mm

oder auf Einwegpaletten zu liefern. Anlieferung auf Euro-Pool-Paletten erfolgt nur Zug um Zug, d.h.,

für die mit der Ware angelieferten Paletten muss der Kunde Visolva im Austausch die gleiche Anzahl

unbeschädigter Leerpaletten (nur Euro-Pool-Paletten) aushändigen. Euro-Pool-Paletten, die Visolva

beschädigt, aber reparaturfähig zurückerhält, werden mit den Reparaturkosten in Rechnung gestellt,

nicht reparaturfähige Paletten mit dem Wiederbeschaffungswert, es sei denn, der Kunde weist

nach, dass er die Beschädigung nicht zu vertreten hat. Bei abhanden gekommenen Paletten ist der

Kunde verpflichtet, für Ersatz zu sorgen oder einen Betrag in Höhe der Wiederbeschaffungskosten an

Visolva zu zahlen, soweit der Kunde nicht nachweist, dass er das Abhandenkommen nicht zu

vertreten hat. Erfolgt die Anlieferung auf Einwegpaletten, obliegt dem Kunden die Umpalettierung und

Entsorgung der Paletten.

6.2

Für sonstige von Visolva zur Verfügung gestellte Leihverpackungen bzw. Ladehilfsmittel gelten

folgende Bedingungen: Die von Visolva zur Verfügung gestellte Leihverpackung (als solche in der

Rechnung ausgewiesen) sowie eventuelle Ladehilfsmittel bleiben unverkäufliches Eigentum von

Visolva. Sie sind sorgfältig zu behandeln und dürfen für andere Zwecke als die Aufbewahrung der

gelieferten Waren nicht verwendet werden. Für Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser

Bedingungen entstehen, haftet der Kunde, soweit er nicht nachweist, dass er den Schaden nicht zu

vertreten hat. Die Rücksendung der Leihverpackung sowie der Ladehilfsmittel ist sofort nach

Entleerung franko in mangelfreiem, gebrauchsfähigem Zustand mit Angabe der in der Rechnung

angeführten Abteilung an die angegebene oder vereinbarte Leergutannahmestelle auf Kosten des

Kunden vorzunehmen. Für Gitterboxen, Container und Stapeltanks sowie für übrige

Leihverpackungen und Ladenhilfsmittel gilt eine Rückgabefrist von spätestens acht Wochen nach

Anlieferung. Werden Leihverpackung und/oder Ladehilfsmittel nicht rechtzeitig zurückgegeben oder

durch Nichtbeachtung der Vorgaben

von Visolva unbrauchbar, behält sich Visolva vor, Mietgebühren in Höhe von 1 % der Neukosten pro

Tag zu verlangen oder sie zum Tagespreis für fabrikneue Verpackung gleicher Ausführung zu

berechnen. Diese Beträge sind sofort fällig. Entlastung des Leergutkontos erfolgt nach Eingang des

Leergutes, soweit nicht der Kunde nachweist, dass er die verspätete Rückgabe oder die

Unbrauchbarkeit der Leihverpackung und/oder Ladehilfsmittel nicht zu vertreten hat.

6.3

Die Rücknahme von Verpackungen, die nicht Leihverpackungen sind, richtet sich nach den

gesetzlichen Vorschriften ggf. ergänzend nach getroffenen Vereinbarungen oder Regelungen und ist

seitens Visolva nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 7 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben

7.1

Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses aktuellen Listenpreise von Visolva, mangels solcher die publizierten OnlinePreise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

7.2

Ist die Versendung der Ware vereinbart , so trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die

Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren,

Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

7.3

Die Vergütung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung

bzw. Abnahme der Ware. Visolva ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung,

jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen

entsprechenden Vorbehalt erklärt Visolva spätestens mit der Auftragsbestätigung. Visolva ist

ausserdem berechtigt, vor Lieferung der Ware angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen, falls

nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des

Kunden entstehen, vereinbarte Zahlungs- oder Lieferbedingungen in wesentlichen Punkten nicht

eingehalten werden oder wesentliche Veränderungen in den Geschäftsverhältnissen des Kunden

auftreten. Verweigert der Kunde die Sicherheitsleistung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen

Frist, kann Visolva von allen mit dem Kunden geschlossenen Verträgen ganz oder teilweise

zurücktreten. Weitergehende Ansprüche von Visolva, namentlich Ersatz des positiven oder negativen

Vertragsinteresses nach Wahl von Visolvableiben vorbehalten.

7.4

Vereinbarte Skontoabzüge finden nur Anwendung, soweit nicht bereits andere Zahlungspflichten des

Kunden aus der Geschäftsbeziehung mit Visolva fällig sind.

7.5

Mit Ablauf der Zahlungsfrist gemäss Ziff. 7.3 kommt der Kunde in Verzug. Die Vergütung ist während

des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz (derzeit 5 % p.a.) zu verzinsen.

Visolva behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens, namentlich von

Mahngebühren, ausdrücklich vor.

7.6

Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch

rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des

Kunden insbesondere gemäss Ziff. 9.6 unberührt.

7.7

Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines

Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von Visolva auf die Vergütung durch mangelnde

Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist Visolva in jedem Fall zur Leistungsverweigerung

und zum Fordern einer angemessenen Sicherheitsleistung sowie – gegebenenfalls nach Fristsetzung

– zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt

7.8

Der Kunde ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn auch oder ausschliesslich elektronisch

erstellt und übermittelt werden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt / Bauhandwerkerpfandrecht

8.1

Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Visolva aus dem

Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (= gesicherte Forderungen) behält sich Visolva das

Eigentum an sämtlichen der von ihr gelieferten oder auf dem Transport befindlichen bzw. zum

Versand bereit gestellten Waren ausdrücklich vor. Visolva ist jederzeit berechtigt, den

Eigentumsvorbehalt einem entsprechenden Register (in der Schweiz Eigentumsvorbehaltsregister)

eintragen zu lassen. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ist Visolva zudem berechtigt, zu Lasten

von Grundstücken, für die Leistungen von Visolva erbracht worden sind, ein

Bauhandwerkerpfandrecht im Grundbuch eintragen zu lassen und geltend zu machen.

8.2

Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten

Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat

Visolva unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines

Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die im Eigentum von

Visolva stehenden Waren erfolgen.

8.3

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung,

ist Visolva berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die

Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet

nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Visolva ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus

zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde die fällige Vergütung nicht, darf

Visolva diese Rechte nur geltend machen, wenn Visolva dem Kunden zuvor erfolglos eine

angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristansetzung nach den gesetzlichen

Vorschriften entbehrlich ist.

§ 9 Gewährleistungsansprüche

9.1

Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit

nichts anderes vereinbart oder in diesen AGB geregelt ist.

9.2

Grundlage der Mängelhaftung von Visolva ist vor allem die über die Beschaffenheit der

Vertragsleistungen getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten alle

Leistungsbeschreibungen seitens Visolva, der Gegenstand des einzelnen Vertrages sind

9.3

Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ergibt sich diese aus den Umständen und es gelten

die gesetzlichen Regelungen und einschlägigen Normen. Für öffentliche Äusserungen des Herstellers

oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) haftet Visolva jedoch nicht.

9.4

Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass diese die Vertragsleistungen unverzüglich nach

Lieferung geprüft und erkennbare Mängel unverzüglich gegenüber Visolva angezeigt hat. Der Kunde

hat Muster der Beanstandungen an Visolva zu senden. Hat Visolva bei der Verladung durch neutrale

Dritte Stichproben entnommen, so sind allein diese für die Frage der ordnungsgemässen Erbringung

der Vertragsleistungen massgeblich.

9.5

Der Kunde hat Visolva Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die

ordnungsgemässe Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Visolva für den nicht

bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäss angezeigten Mangel nach den gesetzlichen

Vorschriften ausgeschlossen. Die gelieferte Sache gilt in diesen Fällen als vom Kunden genehmigt.

9.6

Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann Visolva zunächst wählen, ob Visolva Nacherfüllung durch

Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache

(Ersatzlieferung) leistet. Stattdessen kann Visolva aber auch die Wandelung des Vertrages wählen.

Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt

unberührt.

9.7

Visolva ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die

fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, für von Visolva anerkannte Mängel einen

im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.

9.8

Der Kunde hat Visolva die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu

geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der

Ersatzlieferung hat der Kunde Visolva die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften

zurückzugeben.

9.9

Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere

Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht jedoch Ausbau- und Einbaukosten), trägt

Visolva, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt, den Visolva zu vertreten und anerkannt hat. Andernfalls

kann Visolva vom Kunden die aus der Geltendmachung unberechtigter Mangelansprüche

entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzen lassen

9.10

Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden anzusetzende

angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann

der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel

besteht jedoch weder ein Nachbesserungs- noch ein Rücktritts- oder ein Minderungsrecht. Bei minder

erheblichen Mängeln besteht nur ein Minderungsrecht.

9.11

Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen, insbesondere

der Ersatz von Mangelfolgeschäden oder des weiteren Schadens, sind im Rahmen des gesetzlich

Zulässigen in jedem Fall ausgeschlossen.

§ 10 Schadens- und Aufwendungsersatz

10.1

Visolva leistet Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem

Rechtsgrund, nur in folgendem Umfang:

a) Bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit haftet Visolva maximal in Höhe des typischen und bei

Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.

b) Bei fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemässe

Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Kunde regelmässig

vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet

(Kardinalpflicht), haftet Visolva in Höhe des typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren

Schadens, maximal jedoch in Höhe des jeweiligen Nettoauftragsvolumens (ohne z.B. Transport- und

Lagerkosten sowie MwSt etc.).

Im Übrigen ist die Schadens- und Aufwendungsersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur

des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Insofern haftet Visolva insbesondere nicht für

Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z. B. entgangenen Gewinn,

Produktionsausfall oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

Aufwendungsersatzansprüche des Kunden sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches

dieser an der Erfüllung des Vertrags hat.

Soweit die Haftung von Visolva ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche

Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Eine

persönliche Haftung der genannten Personen wird hiermit im gesetzlich zulässigen Umfang

wegbedungen.

§ 11 Verjährung

11.1

Die Verjährungsfrist ist begrenzt

a) bei Ansprüchen aus Sachmängeln an beweglichen Sachen auf ein Jahr nach Lieferung an den

Kunden;

b) bei Ansprüchen aus Sachmängeln an beweglichen Sachen für den persönlichen oder familiären

Gebrauch des Kunden (Direktkunde von Visolva) auf zwei Jahre nach Lieferung;

c) bei Sachen, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden sind und die

Mangelhaftigkeit des Werks verursacht haben, auf fünf Jahre nach Ablieferung;

d) bei Mängel eines unbeweglichen Werkes oder bei Mängel eines beweglichen Werkes, das

bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist und die Mangelhaftigkeit des

Werkes verursacht hat, nach fünf Jahren nach Abnahme, mangels Abnahme nach Ablieferung.

e) für sämtliche anderen Ansprüche des Kunden (z.B. Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche)

auf ein Jahr nach Lieferung (bzw. spätestens nach Fälligkeit des Anspruchs).

11.2

Vorbehalten bleibt die gesetzliche Verjährungs-Regelung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln

oder absichtlicher Täuschung sowie bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit..

§ 12 Abtretung

Visolva ist berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

13.1

Erfüllungsort (soweit nicht anders vereinbart oder in diesen AGB festgelegt) für beide Seiten und

ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von

Visolva, (derzeit) Thalstrasse 3, 9425 Thal, Schweiz. Visolva steht es jedoch auch frei den Kunden an

dessen Sitz oder Wohn- bzw. Auftenthaltsort einzuklagen.13.2

Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Visolva und dem Kunden gilt ausschliesslich das

Recht der Schweiz, insbesondere das Schweizerische Obligationenrecht, unter Ausschluss des

internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

Erweiterte Bedingungen für Badsanierung

(Diese Bedingungen ausschliesslich für Badsanierungen ergänzen und präzisieren die

vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gehen diesen vor.)

§ 14

a) Wird die Bestellung bzw. das Auftragsvolumen nachträglich erweitert, so gelten sämtliche

Regelungen dieser Auftragsbestätigung auch dafür.

b) Verweigert die Bestellerin oder deren Hilfsperson die Unterzeichnung der Arbeitsrapporte, so kann

Visolva die Leistung jederzeit einstellen.

c) Regierapporte von Visolva werden dem Auftraggeber für jede Arbeitswoche jeweils in der

Folgewoche zugestellt. Fehlender Eingang und Mängel in der Rapportierung oder Unterzeichnung

müssen vom Auftraggeber innert 10 Tagen schriftlich und detailliert gerügt werden, andernfalls der

betreffende Rapport unwiderruflich als genehmigt gilt.

d) Das Risiko unbekannten Baugrunds, z.B. an Boden/Wand/Decke, liegt in jedem Fall beim

Bauherrn.

e) Der Bauherr verpflichtet sich, auf Wunsch von Visolva, den Aufbau inkl. Leitungsführungen im

Boden, in der Decke oder der Wände nachzuweisen und/oder ausfindig zu machen.

f) Wir lehnen jegliche Haftung für Schäden aus unbekanntem Baugrund ab. Dies gilt insbesondere für

Beschädigung von Rohren oder Leitungen, deren Lage Visolva nicht zum Voraus bekanntgegeben

wurde.

g) Falls sich die Montage durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, verzögern sollte, so ist dies

Visolva mindestens 14 Tage zuvor schriftlich mitzuteilen. Ein neuer Montagetermin bedarf einer

erneuten Absprache mit Visolva; der Termin wird schriftlich bestätigt. Das gleiche gilt, wenn die

Montage nach Beginn unterbrochen werden muss. In diesem Fall hat Visolva gegenüber dem Kunden

Anspruch auf Ersatz der zusätzlichen Kosten, die Visolva durch die Unterbrechung oder die

Verzögerung entstehen.

h) Die Lieferfrist beginnt erst mit der endgültigen Klarstellung aller kaufmännischen und technischen

Daten; dazu gehören auch die Festlegung der Ausführung und die verbindlichen Baumasse.

§ 15 Sach- und Rechtsmängel

Visolva erbringt die zugesagten Leistungen nach dem zur Zeit der Beauftragung geltenden Stand der

Technik sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und unter Beachtung der

branchenüblichen Sorgfalt.

Der Kunde hat die Lieferung/Leistungen von Visolva unverzüglich nach der Montage oder, wenn

keine Montage zu erfolgen hat, nach Ablieferung zu untersuchen. Bei Bauleistungen findet eine

gemeinsame Abnahme statt, bei der etwaige Mängel in einem gemeinsamen Protokoll aufzulisten

sind. Ist eine Abnahme nicht erforderlich oder ist sie unterblieben, so sind Mängel innerhalb von 14

Kalendertagen nach Ablieferung oder, wenn ein Mangel bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht

erkennbar ist, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntnis schriftlich zu rügen.

Soweit die Leistung von Visolva einen Sach- oder Rechtsmangel aufweist, der fristgemäß geprüft und

gerügt wurde, so hat der Kunde nach Wahl von Visolva Anspruch auf Nacherfüllung durch

Nachbesserung oder Nachlieferung. Im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile sind Eigentum von

Visolva und sind dieser zurückzugeben.

Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen von Visolva notwendig erscheinenden Ausbesserungen

und Ersatzlieferungen hat der Kunde, nach Absprache, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu

geben. Andernfalls ist Visolva von sämtlichen Schadensfolgen und Mängelansprüchen freigestellt. Nur

in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig

grosser Schäden – wobei Visolva sofort schriftlich zu verständigen ist oder bei Verzug der Beseitigung

des Mangels trotz Ansetzung einer angemessenen Nachfrist - hat der Kunde das Recht, den Mangel

selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Visolva Ersatz der notwendigen Kosten zu

verlangen.

Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung oder, wenn eine förmliche Abnahme

vereinbart und auch tatsächlich durchgeführt worden ist, ab Abnahme. Unterbleibt eine Abnahme, so

gilt die Ablieferung als fristauslösend. Für Ersatzlieferungen oder Nachbesserung richtet sich die

Verjährungsfrist nach der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Frist.

Stand 01.01.2025