Visolva Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Visolva AG, CH-9425 Thal
§ 1 Geltung
1.1
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Lieferungen und
Leistungen der Visolva AG („Visolva“). Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die Visolva mit
Kunden über die von Visolva angebotenen Lieferungen oder Leistungen („Vertragsleistungen“)
schließt.
1.2
Für alle Vertragsleistungen gelten ausschließlich diese AGB. Geschäftsbedingungen von Kunden
finden keine Anwendung, auch wenn Visolva ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
Selbst wenn Visolva auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen von Kunden enthält
oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
Dies gilt insbesondere für Einkaufsbedingungen von Kunden.
1.3
Bezüglich der verschiedenen Vertragsdokumente (vgl. Ziff. 1.2) gilt folgende Geltungsreihenfolge:
1. die Auftragsbestätigung von Visolva;
2. diese AGB.
Die jeweils aktuelle Fassung der AGB ist unter www.visolva.com abrufbar.
§ 2 Vertragsschluss
2.1
Angebote von Visolva sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, ein Angebot ist schriftlich als
bindend bezeichnet. Soweit im Angebot nicht anders bezeichnet, hält Visolva sich 4 Wochen an als
verbindlich bezeichnete Angebote gebunden.
2.2
Ein Vertrag über Vertragsleistungen kommt in der Regel durch eine Auftragsbestätigung oder Beginn
der Leistungserbringung durch Visolva zustande. Visolva kann schriftliche Bestätigungen mündlicher
Vertragserklärungen des Kunden verlangen.
2.3
Der Vertragsabschluss erfolgt in deutscher oder englischer Sprache. Bei zweisprachigen Dokumenten
ist der deutsche Text maßgeblich.
§ 3 Leistungen von Visolva, Mitwirkung des Kunden
3.1
Der Kunde hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikationen der Vertragsleistungen von
Visolva seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Ihm sind die wesentlichen Merkmale der
Vertragsleistungen von Visolva bekannt.
3.2
Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Vertragsleistungen ist die Auftragsbestätigung von
Visolva., fehlt eines solche, die Produkt- und Leistungsbeschreibung von Visolva. Sonstige Angaben
oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich
vereinbaren oder Visolva sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des
Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch
Visolva.
3.3
Leistungsbeschreibungen sind keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen und
ausdrücklichen Erklärung durch Visolva.
3.4
Der Kunde ist verpflichtet, Visolva angemessen, fachkundig und rechtzeitig zu unterstützen und alle
zur ordnungsgemäßen Erbringung der Vertragsleistungen notwendigen Mitwirkungsleistungen zu
erbringen, insbesondere alle notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen und Informationen
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass sämtliche von ihm
gemachten Vorgaben und die von ihm bereitgestellten Informationen und Materialien richtig und
vollständig sind und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (z. B. des Wettbewerbsrechts,
Urheber- und Kennzeichenrechts) entsprechen. Visolva übernimmt keine Verantwortung
für Mängel an Vertragsleistungen, Leistungsstörungen und Rechtsverletzungen, die auf Vorgaben,
Informationen oder Materialien des Kunden beruhen.
§ 4 Lieferfrist, Lieferverzug
4.1
Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von Visolva bei Annahme der Bestellung angegeben.
Sofern dies nicht der Fall ist, gilt eine im Einzelfall angemessene Lieferfrist. Die Lieferfrist beginnt mit
Vertragsschluss, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden Visolva zur Verfügung zu
stellenden Unterlagen, Freigaben und sonstigen Mitwirkungsleistungen, wie sie in der
Auftragsbestätigung festgelegt worden sind.
4.2
Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist
aber eine schriftliche Mahnung durch den Kunden erforderlich.
4.3
Sofern Visolva verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Visolva nicht zu vertreten hat, nicht
einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Visolva den Kunden hierüber unverzüglich
informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch
innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Visolva berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird Visolva unverzüglich erstatten.
Der Kunde ist in diesen von Visolva nicht zu vertretenden Fällen berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten, soweit die Verzögerung länger als drei Monate andauert. Eine Entschädigung seitens
Visolva ist nicht geschuldet. Schon erfolgte Teillieferungen gelten als selbstständiges Geschäft; wegen
der noch ausstehenden Mengen darf die Bezahlung der Teillieferungen nicht verweigert werden.
Im Fall von Lieferverzögerungen, die Visolva zu vertreten hat, ist der Kunde gehalten, schriftlich eine
der Art und Menge der Lieferung angemessene Nachfrist, mindestens jedoch von der Dauer eines
Monats, anzusetzen. Unterbleibt die Lieferung innert der Nachfrist, so ist der Kunde berechtigt, ganz
oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird
Visolva unverzüglich erstatten. Es bestehen keine weiteren Entschädigungsansprüche des Kunden.
§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
5.1
Die Lieferung erfolgt ab Lager von Visolva, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine
etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen vom
Kunden genannten Bestimmungs- oder Lieferort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wird,
ist Visolva berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg,
Verpackung) selbst zu bestimmen. Für die Bestimmung des Gewichts der Lieferung ist das bei der
Absendung festgestellte und dokumentierte Gewicht maßgebend.
5.2
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens
mit der Übergabe auf den Kunden über. Ist die Versendung der Ware vereinbart, geht jedoch die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die
Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der
sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit ausdrücklich eine
Abnahme vereinbart wird, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für
eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der
Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Im Falle
einer Rücksendung trägt der Kunde die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware bis zur Übergabe an Visolva.
5.3
Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die
Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist Visolva berechtigt, Ersatz des
hieraus entstehenden Schadens einschliesslich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
Hierfür berechnet Visolva eine pauschale Entschädigung in Höhe von CHF 50,00 pro Kalendertag,
beginnend mit dem Ablauf der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist –mit der Mitteilung der
Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen
Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung)
bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem
Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass Visolva überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer
Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
5.4
Visolva ist berechtigt, die geschuldete Leistung durch Dritte erbringen zu lassen.
5.5
Visolva ist zu Teillieferungen oder vorzeitigen Lieferungen berechtigt.
§ 6 Leihverpackungen, Paletten
6.1
Soweit eine Vereinbarung über die Warenbeförderung auf Paletten abgeschlossen wird, ist Visolva
nach seiner Wahl berechtigt, Warenpartien auf Euro-Pool-Paletten der Abmessungen 800 x 1200 mm
oder auf Einwegpaletten zu liefern. Anlieferung auf Euro-Pool-Paletten erfolgt nur Zug um Zug, d.h.,
für die mit der Ware angelieferten Paletten muss der Kunde Visolva im Austausch die gleiche Anzahl
unbeschädigter Leerpaletten (nur Euro-Pool-Paletten) aushändigen. Euro-Pool-Paletten, die Visolva
beschädigt, aber reparaturfähig zurückerhält, werden mit den Reparaturkosten in Rechnung gestellt,
nicht reparaturfähige Paletten mit dem Wiederbeschaffungswert, es sei denn, der Kunde weist
nach, dass er die Beschädigung nicht zu vertreten hat. Bei abhanden gekommenen Paletten ist der
Kunde verpflichtet, für Ersatz zu sorgen oder einen Betrag in Höhe der Wiederbeschaffungskosten an
Visolva zu zahlen, soweit der Kunde nicht nachweist, dass er das Abhandenkommen nicht zu
vertreten hat. Erfolgt die Anlieferung auf Einwegpaletten, obliegt dem Kunden die Umpalettierung und
Entsorgung der Paletten.
6.2
Für sonstige von Visolva zur Verfügung gestellte Leihverpackungen bzw. Ladehilfsmittel gelten
folgende Bedingungen: Die von Visolva zur Verfügung gestellte Leihverpackung (als solche in der
Rechnung ausgewiesen) sowie eventuelle Ladehilfsmittel bleiben unverkäufliches Eigentum von
Visolva. Sie sind sorgfältig zu behandeln und dürfen für andere Zwecke als die Aufbewahrung der
gelieferten Waren nicht verwendet werden. Für Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser
Bedingungen entstehen, haftet der Kunde, soweit er nicht nachweist, dass er den Schaden nicht zu
vertreten hat. Die Rücksendung der Leihverpackung sowie der Ladehilfsmittel ist sofort nach
Entleerung franko in mangelfreiem, gebrauchsfähigem Zustand mit Angabe der in der Rechnung
angeführten Abteilung an die angegebene oder vereinbarte Leergutannahmestelle auf Kosten des
Kunden vorzunehmen. Für Gitterboxen, Container und Stapeltanks sowie für übrige
Leihverpackungen und Ladenhilfsmittel gilt eine Rückgabefrist von spätestens acht Wochen nach
Anlieferung. Werden Leihverpackung und/oder Ladehilfsmittel nicht rechtzeitig zurückgegeben oder
durch Nichtbeachtung der Vorgaben
von Visolva unbrauchbar, behält sich Visolva vor, Mietgebühren in Höhe von 1 % der Neukosten pro
Tag zu verlangen oder sie zum Tagespreis für fabrikneue Verpackung gleicher Ausführung zu
berechnen. Diese Beträge sind sofort fällig. Entlastung des Leergutkontos erfolgt nach Eingang des
Leergutes, soweit nicht der Kunde nachweist, dass er die verspätete Rückgabe oder die
Unbrauchbarkeit der Leihverpackung und/oder Ladehilfsmittel nicht zu vertreten hat.
6.3
Die Rücknahme von Verpackungen, die nicht Leihverpackungen sind, richtet sich nach den
gesetzlichen Vorschriften ggf. ergänzend nach getroffenen Vereinbarungen oder Regelungen und ist
seitens Visolva nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 7 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben
7.1
Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses aktuellen Listenpreise von Visolva, mangels solcher die publizierten OnlinePreise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
7.2
Ist die Versendung der Ware vereinbart , so trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die
Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren,
Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
7.3
Die Vergütung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung
bzw. Abnahme der Ware. Visolva ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung,
jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen
entsprechenden Vorbehalt erklärt Visolva spätestens mit der Auftragsbestätigung. Visolva ist
ausserdem berechtigt, vor Lieferung der Ware angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen, falls
nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des
Kunden entstehen, vereinbarte Zahlungs- oder Lieferbedingungen in wesentlichen Punkten nicht
eingehalten werden oder wesentliche Veränderungen in den Geschäftsverhältnissen des Kunden
auftreten. Verweigert der Kunde die Sicherheitsleistung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen
Frist, kann Visolva von allen mit dem Kunden geschlossenen Verträgen ganz oder teilweise
zurücktreten. Weitergehende Ansprüche von Visolva, namentlich Ersatz des positiven oder negativen
Vertragsinteresses nach Wahl von Visolvableiben vorbehalten.
7.4
Vereinbarte Skontoabzüge finden nur Anwendung, soweit nicht bereits andere Zahlungspflichten des
Kunden aus der Geschäftsbeziehung mit Visolva fällig sind.
7.5
Mit Ablauf der Zahlungsfrist gemäss Ziff. 7.3 kommt der Kunde in Verzug. Die Vergütung ist während
des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz (derzeit 5 % p.a.) zu verzinsen.
Visolva behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens, namentlich von
Mahngebühren, ausdrücklich vor.
7.6
Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des
Kunden insbesondere gemäss Ziff. 9.6 unberührt.
7.7
Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von Visolva auf die Vergütung durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist Visolva in jedem Fall zur Leistungsverweigerung
und zum Fordern einer angemessenen Sicherheitsleistung sowie – gegebenenfalls nach Fristsetzung
– zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt
7.8
Der Kunde ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn auch oder ausschliesslich elektronisch
erstellt und übermittelt werden.
§ 8 Eigentumsvorbehalt / Bauhandwerkerpfandrecht
8.1
Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Visolva aus dem
Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (= gesicherte Forderungen) behält sich Visolva das
Eigentum an sämtlichen der von ihr gelieferten oder auf dem Transport befindlichen bzw. zum
Versand bereit gestellten Waren ausdrücklich vor. Visolva ist jederzeit berechtigt, den
Eigentumsvorbehalt einem entsprechenden Register (in der Schweiz Eigentumsvorbehaltsregister)
eintragen zu lassen. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ist Visolva zudem berechtigt, zu Lasten
von Grundstücken, für die Leistungen von Visolva erbracht worden sind, ein
Bauhandwerkerpfandrecht im Grundbuch eintragen zu lassen und geltend zu machen.
8.2
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten
Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat
Visolva unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die im Eigentum von
Visolva stehenden Waren erfolgen.
8.3
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung,
ist Visolva berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die
Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet
nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Visolva ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus
zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde die fällige Vergütung nicht, darf
Visolva diese Rechte nur geltend machen, wenn Visolva dem Kunden zuvor erfolglos eine
angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristansetzung nach den gesetzlichen
Vorschriften entbehrlich ist.
§ 9 Gewährleistungsansprüche
9.1
Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit
nichts anderes vereinbart oder in diesen AGB geregelt ist.
9.2
Grundlage der Mängelhaftung von Visolva ist vor allem die über die Beschaffenheit der
Vertragsleistungen getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten alle
Leistungsbeschreibungen seitens Visolva, der Gegenstand des einzelnen Vertrages sind
9.3
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ergibt sich diese aus den Umständen und es gelten
die gesetzlichen Regelungen und einschlägigen Normen. Für öffentliche Äusserungen des Herstellers
oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) haftet Visolva jedoch nicht.
9.4
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass diese die Vertragsleistungen unverzüglich nach
Lieferung geprüft und erkennbare Mängel unverzüglich gegenüber Visolva angezeigt hat. Der Kunde
hat Muster der Beanstandungen an Visolva zu senden. Hat Visolva bei der Verladung durch neutrale
Dritte Stichproben entnommen, so sind allein diese für die Frage der ordnungsgemässen Erbringung
der Vertragsleistungen massgeblich.
9.5
Der Kunde hat Visolva Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die
ordnungsgemässe Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Visolva für den nicht
bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäss angezeigten Mangel nach den gesetzlichen
Vorschriften ausgeschlossen. Die gelieferte Sache gilt in diesen Fällen als vom Kunden genehmigt.
9.6
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann Visolva zunächst wählen, ob Visolva Nacherfüllung durch
Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache
(Ersatzlieferung) leistet. Stattdessen kann Visolva aber auch die Wandelung des Vertrages wählen.
Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt
unberührt.
9.7
Visolva ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die
fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, für von Visolva anerkannte Mängel einen
im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
9.8
Der Kunde hat Visolva die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der
Ersatzlieferung hat der Kunde Visolva die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften
zurückzugeben.
9.9
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht jedoch Ausbau- und Einbaukosten), trägt
Visolva, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt, den Visolva zu vertreten und anerkannt hat. Andernfalls
kann Visolva vom Kunden die aus der Geltendmachung unberechtigter Mangelansprüche
entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzen lassen
9.10
Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden anzusetzende
angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann
der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel
besteht jedoch weder ein Nachbesserungs- noch ein Rücktritts- oder ein Minderungsrecht. Bei minder
erheblichen Mängeln besteht nur ein Minderungsrecht.
9.11
Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen, insbesondere
der Ersatz von Mangelfolgeschäden oder des weiteren Schadens, sind im Rahmen des gesetzlich
Zulässigen in jedem Fall ausgeschlossen.
§ 10 Schadens- und Aufwendungsersatz
10.1
Visolva leistet Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem
Rechtsgrund, nur in folgendem Umfang:
a) Bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit haftet Visolva maximal in Höhe des typischen und bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
b) Bei fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemässe
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Kunde regelmässig
vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet
(Kardinalpflicht), haftet Visolva in Höhe des typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren
Schadens, maximal jedoch in Höhe des jeweiligen Nettoauftragsvolumens (ohne z.B. Transport- und
Lagerkosten sowie MwSt etc.).
Im Übrigen ist die Schadens- und Aufwendungsersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur
des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Insofern haftet Visolva insbesondere nicht für
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z. B. entgangenen Gewinn,
Produktionsausfall oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
Aufwendungsersatzansprüche des Kunden sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches
dieser an der Erfüllung des Vertrags hat.
Soweit die Haftung von Visolva ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Eine
persönliche Haftung der genannten Personen wird hiermit im gesetzlich zulässigen Umfang
wegbedungen.
§ 11 Verjährung
11.1
Die Verjährungsfrist ist begrenzt
a) bei Ansprüchen aus Sachmängeln an beweglichen Sachen auf ein Jahr nach Lieferung an den
Kunden;
b) bei Ansprüchen aus Sachmängeln an beweglichen Sachen für den persönlichen oder familiären
Gebrauch des Kunden (Direktkunde von Visolva) auf zwei Jahre nach Lieferung;
c) bei Sachen, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden sind und die
Mangelhaftigkeit des Werks verursacht haben, auf fünf Jahre nach Ablieferung;
d) bei Mängel eines unbeweglichen Werkes oder bei Mängel eines beweglichen Werkes, das
bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist und die Mangelhaftigkeit des
Werkes verursacht hat, nach fünf Jahren nach Abnahme, mangels Abnahme nach Ablieferung.
e) für sämtliche anderen Ansprüche des Kunden (z.B. Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche)
auf ein Jahr nach Lieferung (bzw. spätestens nach Fälligkeit des Anspruchs).
11.2
Vorbehalten bleibt die gesetzliche Verjährungs-Regelung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln
oder absichtlicher Täuschung sowie bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit..
§ 12 Abtretung
Visolva ist berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
13.1
Erfüllungsort (soweit nicht anders vereinbart oder in diesen AGB festgelegt) für beide Seiten und
ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von
Visolva, (derzeit) Thalstrasse 3, 9425 Thal, Schweiz. Visolva steht es jedoch auch frei den Kunden an
dessen Sitz oder Wohn- bzw. Auftenthaltsort einzuklagen.13.2
Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Visolva und dem Kunden gilt ausschliesslich das
Recht der Schweiz, insbesondere das Schweizerische Obligationenrecht, unter Ausschluss des
internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
Erweiterte Bedingungen für Badsanierung
(Diese Bedingungen ausschliesslich für Badsanierungen ergänzen und präzisieren die
vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gehen diesen vor.)
§ 14
a) Wird die Bestellung bzw. das Auftragsvolumen nachträglich erweitert, so gelten sämtliche
Regelungen dieser Auftragsbestätigung auch dafür.
b) Verweigert die Bestellerin oder deren Hilfsperson die Unterzeichnung der Arbeitsrapporte, so kann
Visolva die Leistung jederzeit einstellen.
c) Regierapporte von Visolva werden dem Auftraggeber für jede Arbeitswoche jeweils in der
Folgewoche zugestellt. Fehlender Eingang und Mängel in der Rapportierung oder Unterzeichnung
müssen vom Auftraggeber innert 10 Tagen schriftlich und detailliert gerügt werden, andernfalls der
betreffende Rapport unwiderruflich als genehmigt gilt.
d) Das Risiko unbekannten Baugrunds, z.B. an Boden/Wand/Decke, liegt in jedem Fall beim
Bauherrn.
e) Der Bauherr verpflichtet sich, auf Wunsch von Visolva, den Aufbau inkl. Leitungsführungen im
Boden, in der Decke oder der Wände nachzuweisen und/oder ausfindig zu machen.
f) Wir lehnen jegliche Haftung für Schäden aus unbekanntem Baugrund ab. Dies gilt insbesondere für
Beschädigung von Rohren oder Leitungen, deren Lage Visolva nicht zum Voraus bekanntgegeben
wurde.
g) Falls sich die Montage durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, verzögern sollte, so ist dies
Visolva mindestens 14 Tage zuvor schriftlich mitzuteilen. Ein neuer Montagetermin bedarf einer
erneuten Absprache mit Visolva; der Termin wird schriftlich bestätigt. Das gleiche gilt, wenn die
Montage nach Beginn unterbrochen werden muss. In diesem Fall hat Visolva gegenüber dem Kunden
Anspruch auf Ersatz der zusätzlichen Kosten, die Visolva durch die Unterbrechung oder die
Verzögerung entstehen.
h) Die Lieferfrist beginnt erst mit der endgültigen Klarstellung aller kaufmännischen und technischen
Daten; dazu gehören auch die Festlegung der Ausführung und die verbindlichen Baumasse.
§ 15 Sach- und Rechtsmängel
Visolva erbringt die zugesagten Leistungen nach dem zur Zeit der Beauftragung geltenden Stand der
Technik sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und unter Beachtung der
branchenüblichen Sorgfalt.
Der Kunde hat die Lieferung/Leistungen von Visolva unverzüglich nach der Montage oder, wenn
keine Montage zu erfolgen hat, nach Ablieferung zu untersuchen. Bei Bauleistungen findet eine
gemeinsame Abnahme statt, bei der etwaige Mängel in einem gemeinsamen Protokoll aufzulisten
sind. Ist eine Abnahme nicht erforderlich oder ist sie unterblieben, so sind Mängel innerhalb von 14
Kalendertagen nach Ablieferung oder, wenn ein Mangel bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht
erkennbar ist, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntnis schriftlich zu rügen.
Soweit die Leistung von Visolva einen Sach- oder Rechtsmangel aufweist, der fristgemäß geprüft und
gerügt wurde, so hat der Kunde nach Wahl von Visolva Anspruch auf Nacherfüllung durch
Nachbesserung oder Nachlieferung. Im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile sind Eigentum von
Visolva und sind dieser zurückzugeben.
Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen von Visolva notwendig erscheinenden Ausbesserungen
und Ersatzlieferungen hat der Kunde, nach Absprache, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
geben. Andernfalls ist Visolva von sämtlichen Schadensfolgen und Mängelansprüchen freigestellt. Nur
in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig
grosser Schäden – wobei Visolva sofort schriftlich zu verständigen ist oder bei Verzug der Beseitigung
des Mangels trotz Ansetzung einer angemessenen Nachfrist - hat der Kunde das Recht, den Mangel
selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Visolva Ersatz der notwendigen Kosten zu
verlangen.
Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung oder, wenn eine förmliche Abnahme
vereinbart und auch tatsächlich durchgeführt worden ist, ab Abnahme. Unterbleibt eine Abnahme, so
gilt die Ablieferung als fristauslösend. Für Ersatzlieferungen oder Nachbesserung richtet sich die
Verjährungsfrist nach der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Frist.
Stand 01.01.2025